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Informationen zu Pflegegeld & Co.

Pflegegeld und Pflegegrade
 0511-321296
Betreuung und Pflege daheim!

Der Pflegegrad

Durch die gesetzliche Pflegeversicherung ist die Pflege Bedürftiger gedeckt. Voraussetzung für die Leistungen aus der Pflegekasse ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst, MDK für gesetzlich Versicherte, bzw. MEDICPROOF für Privatversicherte. Von Pflegebedürftigkeit wird gesprochen, wenn diese mindestens für sechs Monate gegeben ist. Zur Bestimmung des Pflegegrades werden 6 „Module“ unterschieden und gewichtet: Modul 1: die Mobilität mit 10%, Module 2/3: kognitive Fähigkeiten/Verhalten mit 15%, Modul 4: Selbstversorgung mit 40%, Modul 5: Umgang mit eigenen Krankheiten und Therapien mit 20% und Modul 6: Alltagsgestaltung mit 15%. Es wird somit beurteilt, inwieweit der Patient seinen Alltag selbst bewältigen kann. Daher sollte schon bei dem ersten Gefühl einer möglichen Pflegebedürftigkeit ein „Pflegetagebuch“ geführt werden. Hierdurch lässt sich darlegen, dass der Alltag nicht mehr selbständig bewältigt werden kann. Deshalb findet die Begutachtung übrigens auch im eigenen Zuhause statt. Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung sollte unverzüglich gestellt werden, da für die Gewährung das Antragsdatum zählt und nicht der Beginn der Pflegebedürftigkeit. Antragsberechtigt sind die Angehörigen (mit Vollmacht) und der Pflegebedürftige selbst.

Das Pflegegeld

Wurde nun die Pflegebedürftigkeit und ein Pflegegrad festgestellt, leistet die Pflegeversicherung u.a. ein Pflegegeld als Geldleistung nach dem Pflegegrad. Dieses Pflegegeld steht zur freien Verfügung und dient ausschließlich der häuslichen Pflege und Betreuung, z.B. durch unsere vermittelten Pflegekräfte. Wird jedoch zusätzlich noch ein ambulanter Pflegedienst als sogenannte Pflegesachleistung nötig, erfolgt eine prozentuale Anrechnung dieser Sachleistung auf das Pflegegeld. In Summe ergibt sich z.Zt. folgendes Pflegegeld nach Pflegegrad:

Entlastungsbetrag bis zu 125,- € monatlich

Bis zu 125,- € erhält jeder Pflegegeldberechtigte monatlich. Also auch der Pflegegrad 1! Dieser Entlastungsbetrag wird jedoch nicht direkt ausgezahlt und ist nur durch anerkannte Betreuungs- und Pflegedienste abrechnungsfähig. Zur Zeit kann daher die 24h-Betreuung durch osteuropäische Pflegekräfte nicht hiervon bezahlt werden. Beachten Sie hierzu unbedingt die Abrechnungszeiträume. Nicht verbrauchte Leistungen können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden. Übrigens können die 125,- € auch zur Verlängerung einer etwaigen Kurzzeitpflege verwandt werden.

Pflege-Sachleistung, der ambulante Pflegedienst

Statt des gesamten Pflegegeldes können Pflegebürftige der Grade 1-5 Leistungen eines anerkannten, ambulanten Pflegedienstes für die häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag für sog. niedrigschwellige Betreuungsangebote. Da unsere Betreuungskräfte Hauswirtschaft und die Grundpflegeleistungen übernehmen, kann es sein, dass Sie für die medizinische Pflege, wie z.B. Verbandswechsel, Medikamentenstellung oder Injektionen, zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst benötigen. Es erfolgt eine prozentuale Verrechnung mit dem Pflegegeld. Also z.B. : es besteht Pflegegrad 3. Hieraus ergibt sich ein Anspruch von 573,- € als Geldleistung oder 1432,- € als Sachleistung. Werden von den Sachleistungen 30%, also 429,60 € in Anspruch genommen, bleiben noch 70% des Pflegegeldes, also 401,10 €. Wichtig! Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen Sie sich regelmäßig zu Ihrer Pflegesituation beraten lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate. Ansonsten werden die Leistungen gekürzt oder ganz gestrichen! Die Kosten der Beratung werden voll erstattet.

Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege

Pflegende Angehörige können auch einmal krank werden oder eine Auszeit brauchen. Ab dem Pflegegrad 2 steht hierfür die sogenannte Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, zur Verfügung. Voraussetzung ist weiter, dass die Angehörigen den zu Pflegenden bereits seit mindestens sechs Monaten gepflegt haben. Für die Ersatzpflege stehen jährlich 1612,- € zur Verfügung. Dieser Betrag kann um bis zu 50% aus dem Kurzzeitpflegebudget aufgestockt werden. Somit ergeben sich max. 2418,- €. Es besteht ein Anspruch auf maximal 42 Tage Verhinderungspflege im Jahr. Es erfolgt u.U. keine 50% Kürzung des Pflegegeldes.

Die Kurzeitpflege

Ist eine Pflege zu Hause nicht möglich, kommt die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr in Betracht. Voraussetzung ist wiederum mindestens der Pflegegrad 2. Diese Situation kann z.B. dadurch entstehen, dass Sie unerwartet pflegebedürftig geworden sind. So kann es sein, dass Sie nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein zu versorgen. Sie benötigen plötzlich ein höheres Maß an Pflege oder eine Pflegekraft ist ausgefallen und es ist nicht schnell genug Ersatz zu finden. Für die Kurzeitpflege ziehen Sie in eine von der Pflegekasse anerkannte Pflegeeinrichtung ein. Somit haben Ihre Angehörigen Zeit, alles für die Pflege zu Hause zu organisieren. Hierfür stehen 1774,- € zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich durch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Ersatzpflege aufstocken. Hierbei ist wieder zu beachten, dass der Anspruch auf Ersatzpflege erst nach mindestens sechs Monaten Pflege zu Hause entsteht. Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.

Tages- und Nachtpflege

Die sogenannte teilstationäre Pflege gibt es in Form der Tagesbetreuung oder auch nachts für Pflegebedürftige, die sonst zu Hause leben. Sie kann zeitweise oder regelmäßig stattfinden. Die Pflegekasse bezahlt folgende Beträge im Monat für die Tagespflege: Die Tagespflege kann voll in Anspruch genommen werden, ohne dass das Pflegegeld oder die Sachleistungen gekürzt werden. In der Tagespflege werden die Besucher rundum versorgt. Es muss eine Fahrdienst vorhanden sein, der die Pflegebedürftigen daheim abholt und auch wieder bringt. Insbesondere für Demenzerkrankte hat sich die Tagespflege sehr bewährt und hat einen positiven Verlauf auf die Erkrankung. Oftmals können längst verlorene Fähigkeiten neu aktiviert werden. Auch in Verbindung mit unseren BetreuerInnen ergibt sich ein ganz entscheidender Vorteil: die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit und Erholung kann so gewährleistet werden.

Die Pflegehilfsmittel

Es gibt eine Vielzahl von technischen Hilfen und Pflegehilfsmitteln, die von der Pflegekasse mitfinanziert werden. Hier z.B. ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl, ein Lifter oder auch ein Hausnotruf. Auch ab Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch darauf. Wenn Sie die Gerätschaften leihweise erhalten, brauchen Sie nichts zu bezahlen. Anderenfalls müssen Sie etwas zuzahlen: 10% des Preises aber höchstens 25,- €. Als anerkannter Härtefall sind Sie von der Zuzahlung befreit. Für die Pflegehilfsmittel, wie Windeln, Unterlagen, Einmalhandschuhe etc. bekommen Sie einen Zuschuss von bis zu 40,- € monatlich von der Pflegekasse. Hiervon unberührt sind die Hilfsmittel, die Sie ärztlich verordnet erhalten. Diese werden von der Krankenkasse bezahlt.

Umbauten in Ihrem Zuhause

Oftmals sind Wohnungen oder Häuser nicht altersgerecht. Es gibt z.B. Stolperfallen, Badewannen, in die man nicht hineinkommt oder das Schlafzimmer ist im Obergeschoss. Häufig sind es kleine Dinge, die die Situation deutlich verbessern. Die Pflegekasse bezuschusst solche Umbauten mit bis zu 4000,- €. Natürlich muss hierzu die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein und Sie müssen vor den Umbauten einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sollten später weitere Maßnahmen nötig werden, können Sie einen neuen Antrag stellen. Es gibt übrigens hierzu qualifizierte Wohn-Beratungsstellen, die Sie entsprechend unterstützen können.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hier keine rechtlich verbindliche Beratung geben dürfen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Diese Informationen sind nicht abschließend und beziehen sich auch auf unser Angebot der 24h Pflege und Betreuung.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
332,- €
573,- €
765,- €
947,- €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
761,- €
1432,- €
1778,- €
2200,- €
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
689,- €
1298,- €
1612,- €
1995,- €

Informationen zu Pflegegeld & Co.

Der Pflegegrad

Durch die gesetzliche Pflegeversicherung ist die Pflege Bedürftiger gedeckt. Voraussetzung für die Leistungen aus der Pflegekasse ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst, MDK für gesetzlich Versicherte, bzw. MEDICPROOF für Privatversicherte. Von Pflegebedürftigkeit wird gesprochen, wenn diese mindestens für sechs Monate gegeben ist. Zur Bestimmung des Pflegegrades werden 6 „Module“ unterschieden und gewichtet: Modul 1: die Mobilität mit 10%, Module 2/3: kognitive Fähigkeiten/Verhalten mit 15%, Modul 4: Selbstversorgung mit 40%, Modul 5: Umgang mit eigenen Krankheiten und Therapien mit 20% und Modul 6: Alltagsgestaltung mit 15%. Es wird somit beurteilt, inwieweit der Patient seinen Alltag selbst bewältigen kann. Daher sollte schon bei dem ersten Gefühl einer möglichen Pflegebedürftigkeit ein „Pflegetagebuch“ geführt werden. Hierdurch lässt sich darlegen, dass der Alltag nicht mehr selbständig bewältigt werden kann. Deshalb findet die Begutachtung übrigens auch im eigenen Zuhause statt. Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung sollte unverzüglich gestellt werden, da für die Gewährung das Antragsdatum zählt und nicht der Beginn der Pflegebedürftigkeit. Antragsberechtigt sind die Angehörigen (mit Vollmacht) und der Pflegebedürftige selbst.

Das Pflegegeld

Wurde nun die Pflegebedürftigkeit und ein Pflegegrad festgestellt, leistet die Pflegeversicherung u.a. ein Pflegegeld als Geldleistung nach dem Pflegegrad. Dieses Pflegegeld steht zur freien Verfügung und dient ausschließlich der häuslichen Pflege und Betreuung, z.B. durch unsere vermittelten Pflegekräfte. Wird jedoch zusätzlich noch ein ambulanter Pflegedienst als sogenannte Pflegesachleistung nötig, erfolgt eine prozentuale Anrechnung dieser Sachleistung auf das Pflegegeld. In Summe ergibt sich z.Zt. folgendes Pflegegeld nach Pflegegrad:

Entlastungsbetrag bis zu 125,- € monatlich

Bis zu 125,- € erhält jeder Pflegegeldberechtigte monatlich. Also auch der Pflegegrad 1! Dieser Entlastungsbetrag wird jedoch nicht direkt ausgezahlt und ist nur durch anerkannte Betreuungs- und Pflegedienste abrechnungsfähig. Zur Zeit kann daher die 24h-Betreuung durch osteuropäische Pflegekräfte nicht hiervon bezahlt werden. Beachten Sie hierzu unbedingt die Abrechnungszeiträume. Nicht verbrauchte Leistungen können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden. Übrigens können die 125,- € auch zur Verlängerung einer etwaigen Kurzzeitpflege verwandt werden.

Pflege-Sachleistung, der ambulante Pflegedienst

Statt des gesamten Pflegegeldes können Pflegebürftige der Grade 1-5 Leistungen eines anerkannten, ambulanten Pflegedienstes für die häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag für sog. niedrigschwellige Betreuungsangebote. Da unsere Betreuungskräfte Hauswirtschaft und die Grundpflegeleistungen übernehmen, kann es sein, dass Sie für die medizinische Pflege, wie z.B. Verbandswechsel, Medikamentenstellung oder Injektionen, zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst benötigen. Es erfolgt eine prozentuale Verrechnung mit dem Pflegegeld. Also z.B. : es besteht Pflegegrad 3. Hieraus ergibt sich ein Anspruch von 573,- € als Geldleistung oder 1432,- € als Sachleistung. Werden von den Sachleistungen 30%, also 429,60 € in Anspruch genommen, bleiben noch 70% des Pflegegeldes, also 401,10 €. Wichtig! Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen Sie sich regelmäßig zu Ihrer Pflegesituation beraten lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate. Ansonsten werden die Leistungen gekürzt oder ganz gestrichen! Die Kosten der Beratung werden voll erstattet.

Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege

Pflegende Angehörige können auch einmal krank werden oder eine Auszeit brauchen. Ab dem Pflegegrad 2 steht hierfür die sogenannte Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, zur Verfügung. Voraussetzung ist weiter, dass die Angehörigen den zu Pflegenden bereits seit mindestens sechs Monaten gepflegt haben. Für die Ersatzpflege stehen jährlich 1612,- € zur Verfügung. Dieser Betrag kann um bis zu 50% aus dem Kurzzeitpflegebudget aufgestockt werden. Somit ergeben sich max. 2418,- €. Es besteht ein Anspruch auf maximal 42 Tage Verhinderungspflege im Jahr. Es erfolgt u.U. keine 50% Kürzung des Pflegegeldes.

Die Kurzeitpflege

Ist eine Pflege zu Hause nicht möglich, kommt die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr in Betracht. Voraussetzung ist wiederum mindestens der Pflegegrad 2. Diese Situation kann z.B. dadurch entstehen, dass Sie unerwartet pflegebedürftig geworden sind. So kann es sein, dass Sie nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein zu versorgen. Sie benötigen plötzlich ein höheres Maß an Pflege oder eine Pflegekraft ist ausgefallen und es ist nicht schnell genug Ersatz zu finden. Für die Kurzeitpflege ziehen Sie in eine von der Pflegekasse anerkannte Pflegeeinrichtung ein. Somit haben Ihre Angehörigen Zeit, alles für die Pflege zu Hause zu organisieren. Hierfür stehen 1774,- € zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich durch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Ersatzpflege aufstocken. Hierbei ist wieder zu beachten, dass der Anspruch auf Ersatzpflege erst nach mindestens sechs Monaten Pflege zu Hause entsteht. Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.

Tages- und Nachtpflege

Die sogenannte teilstationäre Pflege gibt es in Form der Tagesbetreuung oder auch nachts für Pflegebedürftige, die sonst zu Hause leben. Sie kann zeitweise oder regelmäßig stattfinden. Die Pflegekasse bezahlt folgende Beträge im Monat für die Tagespflege: Die Tagespflege kann voll in Anspruch genommen werden, ohne dass das Pflegegeld oder die Sachleistungen gekürzt werden. In der Tagespflege werden die Besucher rundum versorgt. Es muss eine Fahrdienst vorhanden sein, der die Pflegebedürftigen daheim abholt und auch wieder bringt. Insbesondere für Demenzerkrankte hat sich die Tagespflege sehr bewährt und hat einen positiven Verlauf auf die Erkrankung. Oftmals können längst verlorene Fähigkeiten neu aktiviert werden. Auch in Verbindung mit unseren BetreuerInnen ergibt sich ein ganz entscheidender Vorteil: die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit und Erholung kann so gewährleistet werden.

Die Pflegehilfsmittel

Es gibt eine Vielzahl von technischen Hilfen und Pflegehilfsmitteln, die von der Pflegekasse mitfinanziert werden. Hier z.B. ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl, ein Lifter oder auch ein Hausnotruf. Auch ab Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch darauf. Wenn Sie die Gerätschaften leihweise erhalten, brauchen Sie nichts zu bezahlen. Anderenfalls müssen Sie etwas zuzahlen: 10% des Preises aber höchstens 25,- €. Als anerkannter Härtefall sind Sie von der Zuzahlung befreit. Für die Pflegehilfsmittel, wie Windeln, Unterlagen, Einmalhandschuhe etc. bekommen Sie einen Zuschuss von bis zu 40,- € monatlich von der Pflegekasse. Hiervon unberührt sind die Hilfsmittel, die Sie ärztlich verordnet erhalten. Diese werden von der Krankenkasse bezahlt.

Umbauten in Ihrem Zuhause

Oftmals sind Wohnungen oder Häuser nicht altersgerecht. Es gibt z.B. Stolperfallen, Badewannen, in die man nicht hineinkommt oder das Schlafzimmer ist im Obergeschoss. Häufig sind es kleine Dinge, die die Situation deutlich verbessern. Die Pflegekasse bezuschusst solche Umbauten mit bis zu 4000,- €. Natürlich muss hierzu die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein und Sie müssen vor den Umbauten einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sollten später weitere Maßnahmen nötig werden, können Sie einen neuen Antrag stellen. Es gibt übrigens hierzu qualifizierte Wohn-Beratungsstellen, die Sie entsprechend unterstützen können.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hier keine rechtlich verbindliche Beratung geben dürfen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Diese Informationen sind nicht abschließend und beziehen sich auch auf unser Angebot der 24h Pflege und Betreuung.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
332,- €
573,- €
765,- €
947,- €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
761,- €
1432,- €
1778,- €
2200,- €
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
689,- €
1298,- €
1612,- €
1995,- €
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