Informationen zu Pflegegeld & Co.
Der Pflegegrad
Durch die gesetzliche Pflegeversicherung ist die Pflege Bedürftiger gedeckt.
Voraussetzung für die Leistungen aus der Pflegekasse ist die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades durch den
Medizinischen Dienst, MDK für gesetzlich Versicherte, bzw. MEDICPROOF für
Privatversicherte. Von Pflegebedürftigkeit wird gesprochen, wenn diese
mindestens für sechs Monate gegeben ist. Zur Bestimmung des Pflegegrades
werden 6 „Module“ unterschieden und gewichtet: Modul 1: die Mobilität mit 10%,
Module 2/3: kognitive Fähigkeiten/Verhalten mit 15%, Modul 4: Selbstversorgung
mit 40%, Modul 5: Umgang mit eigenen Krankheiten und Therapien mit 20% und
Modul 6: Alltagsgestaltung mit 15%. Es wird somit beurteilt, inwieweit der Patient
seinen Alltag selbst bewältigen kann. Daher sollte schon bei dem ersten Gefühl
einer möglichen Pflegebedürftigkeit ein „Pflegetagebuch“ geführt werden.
Hierdurch lässt sich darlegen, dass der Alltag nicht mehr selbständig bewältigt
werden kann. Deshalb findet die Begutachtung übrigens auch im eigenen
Zuhause statt. Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung sollte
unverzüglich gestellt werden, da für die Gewährung das Antragsdatum zählt und
nicht der Beginn der Pflegebedürftigkeit. Antragsberechtigt sind die Angehörigen
(mit Vollmacht) und der Pflegebedürftige selbst.
Das Pflegegeld
Wurde nun die Pflegebedürftigkeit und ein Pflegegrad festgestellt, leistet die
Pflegeversicherung u.a. ein Pflegegeld als Geldleistung nach dem Pflegegrad.
Dieses Pflegegeld steht zur freien Verfügung und dient ausschließlich der
häuslichen Pflege und Betreuung, z.B. durch unsere vermittelten Pflegekräfte.
Wird jedoch zusätzlich noch ein ambulanter Pflegedienst als sogenannte
Pflegesachleistung nötig, erfolgt eine prozentuale Anrechnung dieser
Sachleistung auf das Pflegegeld. In Summe ergibt sich z.Zt. folgendes Pflegegeld
nach Pflegegrad:
Entlastungsbetrag bis zu 125,- € monatlich
Bis zu 125,- € erhält jeder Pflegegeldberechtigte monatlich. Also auch der
Pflegegrad 1! Dieser Entlastungsbetrag wird jedoch nicht direkt ausgezahlt und ist
nur durch anerkannte Betreuungs- und Pflegedienste abrechnungsfähig. Zur Zeit
kann daher die 24h-Betreuung durch osteuropäische Pflegekräfte nicht hiervon
bezahlt werden. Beachten Sie hierzu unbedingt die Abrechnungszeiträume. Nicht
verbrauchte Leistungen können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend
gemacht werden. Übrigens können die 125,- € auch zur Verlängerung einer
etwaigen Kurzzeitpflege verwandt werden.
Pflege-Sachleistung, der ambulante Pflegedienst
Statt des gesamten Pflegegeldes können Pflegebürftige der Grade 1-5
Leistungen eines anerkannten, ambulanten Pflegedienstes für die häusliche
Pflege in Anspruch nehmen. Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag für sog.
niedrigschwellige Betreuungsangebote. Da unsere Betreuungskräfte
Hauswirtschaft und die Grundpflegeleistungen übernehmen, kann es sein, dass
Sie für die medizinische Pflege, wie z.B. Verbandswechsel,
Medikamentenstellung oder Injektionen, zusätzlich einen ambulanten
Pflegedienst benötigen. Es erfolgt eine prozentuale Verrechnung mit dem
Pflegegeld. Also z.B. : es besteht Pflegegrad 3. Hieraus ergibt sich ein Anspruch
von 573,- € als Geldleistung oder 1432,- € als Sachleistung. Werden von den
Sachleistungen 30%, also 429,60 € in Anspruch genommen, bleiben noch 70%
des Pflegegeldes, also 401,10 €.
Wichtig! Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen Sie sich
regelmäßig zu Ihrer Pflegesituation beraten lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 alle
sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate. Ansonsten werden die
Leistungen gekürzt oder ganz gestrichen! Die Kosten der Beratung werden voll
erstattet.
Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege
Pflegende Angehörige können auch einmal krank werden oder eine Auszeit
brauchen. Ab dem Pflegegrad 2 steht hierfür die sogenannte Ersatzpflege, auch
Verhinderungspflege genannt, zur Verfügung. Voraussetzung ist weiter, dass die
Angehörigen den zu Pflegenden bereits seit mindestens sechs Monaten gepflegt
haben. Für die Ersatzpflege stehen jährlich 1612,- € zur Verfügung. Dieser Betrag
kann um bis zu 50% aus dem Kurzzeitpflegebudget aufgestockt werden. Somit
ergeben sich max. 2418,- €. Es besteht ein Anspruch auf maximal 42 Tage
Verhinderungspflege im Jahr. Es erfolgt u.U. keine 50% Kürzung des
Pflegegeldes.
Die Kurzeitpflege
Ist eine Pflege zu Hause nicht möglich, kommt die Kurzzeitpflege bis zu acht
Wochen im Jahr in Betracht. Voraussetzung ist wiederum mindestens der
Pflegegrad 2. Diese Situation kann z.B. dadurch entstehen, dass Sie unerwartet
pflegebedürftig geworden sind. So kann es sein, dass Sie nach einem
Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein
zu versorgen. Sie benötigen plötzlich ein höheres Maß an Pflege oder eine
Pflegekraft ist ausgefallen und es ist nicht schnell genug Ersatz zu finden.
Für die Kurzeitpflege ziehen Sie in eine von der Pflegekasse anerkannte
Pflegeeinrichtung ein. Somit haben Ihre Angehörigen Zeit, alles für die Pflege zu
Hause zu organisieren. Hierfür stehen 1774,- € zur Verfügung. Dieser Betrag
lässt sich durch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Ersatzpflege
aufstocken. Hierbei ist wieder zu beachten, dass der Anspruch auf Ersatzpflege
erst nach mindestens sechs Monaten Pflege zu Hause entsteht.
Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.
Tages- und Nachtpflege
Die sogenannte teilstationäre Pflege gibt es in Form der Tagesbetreuung oder
auch nachts für Pflegebedürftige, die sonst zu Hause leben. Sie kann zeitweise
oder regelmäßig stattfinden.
Die Pflegekasse bezahlt folgende Beträge im Monat für die Tagespflege:
Die Tagespflege kann voll in Anspruch genommen werden, ohne dass das
Pflegegeld oder die Sachleistungen gekürzt werden. In der Tagespflege werden
die Besucher rundum versorgt. Es muss eine Fahrdienst vorhanden sein, der die
Pflegebedürftigen daheim abholt und auch wieder bringt. Insbesondere für
Demenzerkrankte hat sich die Tagespflege sehr bewährt und hat einen positiven
Verlauf auf die Erkrankung. Oftmals können längst verlorene Fähigkeiten neu
aktiviert werden.
Auch in Verbindung mit unseren BetreuerInnen ergibt sich ein ganz
entscheidender Vorteil: die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit und Erholung
kann so gewährleistet werden.
Die Pflegehilfsmittel
Es gibt eine Vielzahl von technischen Hilfen und Pflegehilfsmitteln, die von der
Pflegekasse mitfinanziert werden. Hier z.B. ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl, ein
Lifter oder auch ein Hausnotruf. Auch ab Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch
darauf. Wenn Sie die Gerätschaften leihweise erhalten, brauchen Sie nichts zu
bezahlen. Anderenfalls müssen Sie etwas zuzahlen: 10% des Preises aber
höchstens 25,- €. Als anerkannter Härtefall sind Sie von der Zuzahlung befreit.
Für die Pflegehilfsmittel, wie Windeln, Unterlagen, Einmalhandschuhe etc.
bekommen Sie einen Zuschuss von bis zu 40,- € monatlich von der Pflegekasse.
Hiervon unberührt sind die Hilfsmittel, die Sie ärztlich verordnet erhalten. Diese
werden von der Krankenkasse bezahlt.
Umbauten in Ihrem Zuhause
Oftmals sind Wohnungen oder Häuser nicht altersgerecht. Es gibt z.B.
Stolperfallen, Badewannen, in die man nicht hineinkommt oder das Schlafzimmer
ist im Obergeschoss. Häufig sind es kleine Dinge, die die Situation deutlich
verbessern. Die Pflegekasse bezuschusst solche Umbauten mit bis zu 4000,- €.
Natürlich muss hierzu die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein und Sie
müssen vor den Umbauten einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sollten
später weitere Maßnahmen nötig werden, können Sie einen neuen Antrag stellen.
Es gibt übrigens hierzu qualifizierte Wohn-Beratungsstellen, die Sie entsprechend
unterstützen können.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hier keine rechtlich verbindliche Beratung
geben dürfen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder
Steuerberater. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Diese Informationen sind
nicht abschließend und beziehen sich auch auf unser Angebot der 24h Pflege
und Betreuung.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
332,- €
573,- €
765,- €
947,- €
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
761,- €
1432,- €
1778,- €
2200,- €
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
0,- €
689,- €
1298,- €
1612,- €
1995,- €
24h Pflege und Betreuung
Herzlich, kompetent, bezahlbar